2039-1-A Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Bayerisches Gleichstellungsgesetz -BayGlG) Vom 24. Mai 1996Fundstelle: GVBl 1996, S. 186
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Art. 2
Ziele des Gesetzes
(1) 1 Die
Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen
Dienst in Bayern wird nach Maßgabe dieses Gesetzes unter Wahrung des Vorrangs
von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 94 Abs. 2
der Verfassung) gefördert. 2 Ziel
der Förderung ist insbesondere
- -
- die Erhöhung der Anteile der Frauen in Bereichen,
in denen sie in erheblich geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer,
um eine ausgewogene Beteiligung von Frauen zu erreichen,
- -
die Chancengleichheit von Frauen und Männern zu sichern,
- -
auf eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit
für Frauen und Männer hinzuwirken.
(2) Weiteres Ziel ist es, auf die gleichberechtigte Teilhabe
von Frauen und Männern in Gremien hinzuwirken.
(3) Ziel ist ferner, dass alle Beschäftigten, besonders
in Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen,
- -
die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung
von Frauen und Männern fördern,
- -
auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirken,
- -
die Chancengleichheit in allen Aufgabenbereichen als durchgängiges
Leitprinzip berücksichtigen.
(4) Der Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ist
zu beachten. |