2039-1-A Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Bayerisches Gleichstellungsgesetz -BayGlG) Vom 24. Mai 1996Fundstelle: GVBl 1996, S. 186
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Art. 19
Beanstandungsrecht
(1) 1 Bei
Verstößen gegen dieses Gesetz, das Gleichstellungskonzept und andere Vorschriften
über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern haben die Gleichstellungsbeauftragten
das Recht, diese Verstöße zu beanstanden. 2 Für die Beanstandung ist eine Frist
von zehn Arbeitstagen nach Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten einzuhalten.
(2) 1 Über
die Beanstandung entscheidet die Dienststellenleitung oder die für sie handelnde
Stelle. 2 Sie
soll die beanstandete Maßnahme und ihre Durchführung so lange aufschieben.
3 Hält
sie die Beanstandung für begründet, sind die Maßnahme und ihre Folgen
soweit möglich zu berichtigen sowie die Ergebnisse der Beanstandung für
Wiederholungsfälle zu berücksichtigen. 4 Hält sie die Beanstandung nicht für
begründet, so ist die Ablehnung der Beanstandung zu begründen.
(3) Das Beanstandungsverfahren bedarf keiner Form. |