2039-1-A Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Bayerisches Gleichstellungsgesetz -BayGlG) Vom 24. Mai 1996Fundstelle: GVBl 1996, S. 186
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Art. 1
Geltungsbereich
(1) 1 Dieses
Gesetz gilt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für die Behörden,
Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern, die Gemeinden,
Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden
juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 2 Es ist darauf hinzuwirken, daß Vereinigungen,
Einrichtungen und Unternehmen, deren Anteile sich unmittelbar oder mittelbar ganz
oder überwiegend in öffentlicher Hand befinden, die Ziele dieses Gesetzes
berücksichtigen.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Religionsgemeinschaften
sowie ihre erzieherischen und karitativen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre
Rechtsform.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden,
wenn die Gleichstellung in besonderen Rechtsvorschriften geregelt ist. |