2120-1-UG Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG) Vom 24. Juli 2003Fundstelle: GVBl 2003, S. 452
Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2011 (GVBl S. 234) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 14
Schutz der Gesundheit von
Kindern und Jugendlichen
(1) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, die
Teilnahme ihrer Kinder an den Früherkennungsuntersuchungen im Sinn der Richtlinien
des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß
§ 26
in Verbindung mit
§ 25
Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
sicherzustellen.
(2) Sämtliche Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen,
Ernährung und Verbraucherschutz schützen und fördern die Gesundheit
von Kindern und Jugendlichen.
(3) 1 Die
unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und
Verbraucherschutz arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben nach dieser Bestimmung mit anderen
Stellen und öffentlichen Einrichtungen, insbesondere mit Schulen und Stellen
der Schulverwaltung sowie mit Einrichtungen und Trägern der öffentlichen
und freien Jugendhilfe zusammen. 2 Werden
ihnen gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls eines Kindes
oder Jugendlichen bekannt, schalten sie unverzüglich das zuständige Jugendamt
ein.
(4) 1 Die
unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und
Verbraucherschutz bieten gesundheitliche Beratung und Untersuchung im Kindes- und
Jugendalter, insbesondere im Rahmen der Schulgesundheitspflege. 2 Sie beraten über Personen, Einrichtungen
und Stellen, die vorsorgende, begleitende und nachsorgende Hilfen anbieten und gewähren
können. 3 Sie
weisen dabei auch auf die gemäß Abs. 1 bestehende Verpflichtung zur Teilnahme
an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche hin.
(5) 1 Die
unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und
Verbraucherschutz nehmen in Zusammenarbeit mit der Schule und den Personensorgeberechtigten
die Schulgesundheitspflege wahr. 2 Diese
hat das Ziel, gesundheitlichen Störungen vorzubeugen, sie frühzeitig zu
erkennen und Wege für deren Behebung aufzuzeigen. 3 Soweit auf Grund der gesundheitlichen Situation
des Kindes Folgerungen für die Unterrichtsgestaltung zu ziehen sind, geben die
unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und
Verbraucherschutz die notwendigen Hinweise an die Schulleitung. 4 Im Rahmen der nach
Art. 80
Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
von den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung
und Verbraucherschutz durchzuführenden Schuleingangsuntersuchung haben die Personensorgeberechtigten
den Nachweis über die nach Abs. 1 vorgeschriebene Teilnahme an der U9-Früherkennungsuntersuchung
vorzulegen. 5 Wird
dieser Nachweis nicht erbracht, haben die betroffenen Kinder an einer schulärztlichen
Untersuchung teilzunehmen. 6 Wird
auch die schulärztliche Untersuchung verweigert, erfolgt eine Mitteilung an
das zuständige Jugendamt. 7 Die
Jugendämter haben unter Heranziehung der Personensorgeberechtigten oder der
Erziehungsberechtigten festzustellen, ob gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung
im Sinn des
§ 8a
des Achten Buches Sozialgesetzbuch
bestehen. 8 Einzelheiten
werden in einer Rechtsverordnung der beteiligten Staatsministerien nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 11
geregelt.
(6) Ärztinnen und Ärzte, Hebammen und Entbindungspfleger
sind verpflichtet, gewichtige Anhaltspunkte für eine Misshandlung, Vernachlässigung
oder einen sexuellen Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen, die ihnen im Rahmen
ihrer Berufsausübung bekannt werden, unter Übermittlung der erforderlichen
personenbezogenen Daten unverzüglich dem Jugendamt mitzuteilen. |