2020-1-1-I Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 796
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 9
Weitere Aufgaben der kreisfreien
Gemeinden und
Großen Kreisstädte
(1) 1 Die
kreisfreie Gemeinde erfüllt im übertragenen Wirkungskreis alle Aufgaben,
die sonst vom Landratsamt als der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde wahrzunehmen
sind; sie ist insoweit Kreisverwaltungsbehörde. 2 Sie erfüllt ferner die den Landkreisen
obliegenden Aufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises.
(2) 1 Die
Große Kreisstadt erfüllt im übertragenen Wirkungskreis Aufgaben,
die sonst vom Landratsamt als der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde wahrzunehmen
sind in dem Umfang, der durch Rechtsverordnung der Staatsregierung allgemein bestimmt
wird; sie ist insoweit Kreisverwaltungsbehörde. 2 In der Rechtsverordnung nach Art. 5 a Abs. 1
oder in einer Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern können ihr
weitere Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde und auf Antrag mit
Zustimmung des Kreistags auch einzelne Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises
der Landkreise übertragen werden. |