2020-1-1-I Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 796
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 89
Selbständige Kommunalunternehmen
des öffentlichen Rechts
(1) 1 Die
Gemeinde kann selbständige Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen
Rechts (Kommunalunternehmen) errichten oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe im
Weg der Gesamtrechtsnachfolge in Kommunalunternehmen umwandeln. 2 Das Kommunalunternehmen kann sich nach
Maßgabe der Unternehmenssatzung und in entsprechender Anwendung der für
die Gemeinde geltenden Vorschriften an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem
Unternehmenszweck dient.
(2) 1 Die
Gemeinde kann dem Kommunalunternehmen einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck
zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. 2 Sie kann nach Maßgabe des Art. 24
durch gesonderte Satzung einen Anschluß- und Benutzungszwang zugunsten des
Kommunalunternehmens festlegen und das Unternehmen zur Durchsetzung entsprechend
Art. 27
ermächtigen. 3 Sie
kann ihm auch das Recht einräumen, an ihrer Stelle Satzungen und, soweit Landesrecht
zu deren Erlaß ermächtigt, auch Verordnungen für das übertragene
Aufgabengebiet zu erlassen; Art. 26
gilt sinngemäß.
(2a) 1 Ein
Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, an dem ausschließlich
die Gemeinde beteiligt ist, kann durch Formwechsel in ein Kommunalunternehmen umgewandelt
werden. 2 Die
Umwandlung ist nur zulässig, wenn keine Sonderrechte im Sinn des § 23
des Umwandlungsgesetzes (UmwG)
und keine Rechte Dritter an den Anteilen der Gemeinde bestehen. 3 Der Formwechsel setzt den Erlass der Unternehmenssatzung
durch die Gemeinde und einen sich darauf beziehenden Umwandlungsbeschluss der formwechselnden
Gesellschaft voraus. 4 Die
§§ 193
bis 195, 197
bis 199, 200
Abs. 1
und § 201
UmwG
sind entsprechend anzuwenden. 5 Die
Anmeldung zum Handelsregister entsprechend §
198
UmwG
erfolgt durch das vertretungsberechtigte Organ der Kapitalgesellschaft. 6 Abweichend
von Abs. 3 Satz 4 wird die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein Kommunalunternehmen
mit dessen Eintragung oder, wenn es nicht eingetragen wird, mit der Eintragung der
Umwandlung in das Handelsregister wirksam; §
202
Abs. 1 und 3 UmwG
ist entsprechend anzuwenden. 7 Ist
bei der Kapitalgesellschaft ein Betriebsrat eingerichtet, bleibt dieser nach dem
Wirksamwerden der Umwandlung als Personalrat des Kommunalunternehmens bis zu den
nächsten regelmäßigen Personalratswahlen bestehen.
(3) 1 Die
Gemeinde regelt die Rechtsverhältnisse des Kommunalunternehmens durch eine Unternehmenssatzung.
2 Die
Unternehmenssatzung muß Bestimmungen über den Namen und die Aufgaben des
Unternehmens, die Anzahl der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats und
die Höhe des Stammkapitals enthalten. 3 Die
Gemeinde hat die Unternehmenssatzung und deren Änderungen gemäß Art. 26 Abs. 2
bekanntzumachen. 4 Das
Kommunalunternehmen entsteht am Tag nach der Bekanntmachung, wenn nicht in der Unternehmenssatzung
ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
(4) Die Gemeinde haftet für die Verbindlichkeiten
des Kommunalunternehmens unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus dessen
Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerschaft). |