2020-1-1-I Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 796
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 8
Übertragene Angelegenheiten
(1) Der übertragene Wirkungskreis der Gemeinden umfaßt
alle Angelegenheiten, die das Gesetz den Gemeinden zur Besorgung namens des Staates
oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zuweist.
(2) Für die Erledigung übertragener Angelegenheiten
können die zuständigen Staatsbehörden den Gemeinden Weisungen erteilen.
(3) 1 Den
Gemeinden, insbesondere den kreisfreien Gemeinden, können Angelegenheiten auch
zur selbständigen Besorgung übertragen werden. 2 Art.
7 Abs. 2
ist hierbei sinngemäß anzuwenden.
(4) Bei der Zuweisung von Angelegenheiten sind gleichzeitig
die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen. |