2020-1-1-I Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 796
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 69
Vorläufige Haushaltsführung
(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres
noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde
- 1.
finanzielle Leistungen erbringen, zu denen sie rechtlich
verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar
sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts
beziehungsweise des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines
Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,
- 2.
die in der Haushaltssatzung jährlich festzusetzenden Abgaben nach
den Sätzen des Vorjahres erheben,
- 3.
Kredite umschulden,
- 4.
Kassenkredite bis zu dem zuletzt in einer Haushaltssatzung festgesetzten
Höchstbetrag oder, wenn besondere Umstände im Einzelfall eine Erhöhung
rechtfertigen, auch darüber hinaus aufnehmen.
(2) 1 Reichen
die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der
sonstigen Leistungen nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, darf die Gemeinde Kredite für
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel
des durchschnittlichen Betrags der für die vier Vorjahre festgesetzten Kredite
aufnehmen. 2 Eine
angemessene Erhöhung dieser Kreditaufnahme ist zulässig, wenn besondere
Umstände im Einzelfall die Erhöhung rechtfertigen.
(3) Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die
Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist.
(4) 1 Maßnahmen
nach Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 bedürfen der Genehmigung. 2 Die Gemeinde hat im Antrag darzulegen,
wie und bis wann sie den Erlass einer Haushaltssatzung sicherstellen kann. 3 Die Genehmigung
darf den Zielen der Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft und der
dauernden Leistungsfähigkeit nicht widersprechen; sie kann unter Bedingungen
und Auflagen erteilt werden. |