2020-1-1-I Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 796
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 60a
Ortssprecher
(1) 1 In
Gemeindeteilen, die am 18. Januar 1952 noch selbständige Gemeinden waren und
die im Gemeinderat nicht vertreten sind, hat auf Antrag eines Drittels der dort ansässigen
Gemeindebürger der erste Bürgermeister eine Ortsversammlung einzuberufen,
die aus ihrer Mitte in geheimer Wahl einen Ortssprecher wählt. 2 Art.
51 Abs. 3 Sätze 3 bis 6
gelten entsprechend. 3 Die
Amtszeit des Ortssprechers endet mit der Wahlzeit des Gemeinderats; sie endet nicht
deshalb, weil der Gemeindeteil im Gemeinderat vertreten wird.
(2) 1 Der
Ortssprecher kann an allen Sitzungen des Gemeinderats mit beratender Stimme teilnehmen
und Anträge stellen. 2 Der
Gemeinderat kann diese Rechte durch die Geschäftsordnung auf die Wahrnehmung
örtlicher Angelegenheiten beschränken.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn
für den Gemeindeteil ein Bezirksausschuß nach Art. 60 Abs. 2
besteht. |