2020-1-1-I Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 796
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 5a
Eingliederung in den Landkreis;
Große Kreisstadt
(1) 1 Aus
Gründen des öffentlichen Wohls können durch Rechtsverordnung der Staatsregierung
mit Zustimmung des Landtags kreisfreie Gemeinden auf ihren Antrag oder von Amts wegen
nach Anhörung der Gemeinde in einen Landkreis eingegliedert werden. 2 Der Landkreis
ist vorher zu hören; den Gemeindebürgern soll Gelegenheit gegeben werden,
zu der Eingliederung in geheimer Abstimmung Stellung zu nehmen.
(2) 1 Der
Landkreis ist auf Verlangen der eingegliederten Gemeinde verpflichtet, bisher von
der Gemeinde betriebene Einrichtungen zu übernehmen, wenn deren Betrieb allgemein
zu den Aufgaben eines Landkreises gehört. 2 Die Schulden aus Darlehen für diese
Einrichtungen muß der Landkreis dann und insoweit nicht übernehmen, als
die Übernahme nicht zumutbar ist, insbesondere, wenn für die Einrichtungen
in unverhältnismäßig hohem überdurchschnittlichem Umfang Darlehen
aufgenommen worden sind. 3 Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Mitgliedschaft der eingegliederten
Gemeinde in einem Zweckverband, dessen Aufgabe allgemein zu den Aufgaben eines Landkreises
gehört. 4 Der
Landkreis ist verpflichtet, gemeindliche Arbeitnehmer, deren Aufgabenbereich auf
den Landkreis übergeht, auf deren Verlangen oder auf Verlangen der eingegliederten
Gemeinde in sinngemäßer Anwendung des
Art. 51
des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG)
zu übernehmen. 5 Art. 5 Abs. 3 Sätze 4 bis 6
gelten sinngemäß.
(3) 1 Mit
dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung (Absatz 1 Satz 1) wird die bisher kreisfreie
Gemeinde Große Kreisstadt. 2 Eine
Gemeinde kann auf die Rechte einer Großen Kreisstadt verzichten; das Staatsministerium
des Innern bestimmt nach Anhörung des Kreistags durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt,
zu dem der Verzicht wirksam wird.
(4) Gemeinden mit mehr als 30000 Einwohnern können
auf ihren Antrag nach Anhörung des Kreistags durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums
des Innern zu Großen Kreisstädten erklärt werden, wenn ihre Leistungs-
und Verwaltungskraft die Gewähr dafür bietet, daß sie die Aufgaben
einer Großen Kreisstadt ordnungsgemäß erfüllen können. |