2020-1-1-I Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 796
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 56
Gesetzmäßigkeit; Geschäftsgang
(1) 1 Die
gemeindliche Verwaltungstätigkeit muß mit der Verfassung und den Gesetzen
im Einklang stehen. 2 Sie
darf nur von sachlichen Gesichtspunkten geleitet sein.
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, für den ordnungsgemäßen
Gang der Geschäfte zu sorgen und die dafür erforderlichen Einrichtungen
zu schaffen.
(3) Jeder Gemeindeeinwohner kann sich mit Eingaben und
Beschwerden an den Gemeinderat wenden. |