2020-1-1-I Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 796
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 5
Kreisangehörigkeit und Kreisfreiheit
(1) Die Gemeinden sind kreisangehörig oder kreisfrei.
(2) Kreisfrei sind die Gemeinden, die diese Eigenschaft
beim Inkrafttreten dieses Gesetzes besitzen.
(3) 1 Mit
Zustimmung des Landtags können Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern bei entsprechender
Bedeutung nach Anhörung des Kreistags durch Rechtsverordnung der Staatsregierung
für kreisfrei erklärt werden. 2 Hierbei
ist auf die Leistungsfähigkeit des Landkreises Rücksicht zu nehmen. 3 Die Rechtsverordnung
kann finanzielle Verpflichtungen der ausscheidenden Gemeinde gegenüber dem Landkreis
festlegen. 4 Im
übrigen werden die vermögensrechtlichen Verhältnisse durch Übereinkunft
zwischen dem Landkreis und der ausscheidenden Gemeinde geregelt. 5 Der Übereinkunft kommt mit dem in
ihr bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung,
unmittelbar rechtsbegründende Wirkung zu. 6 Kommt eine Übereinkunft nicht zustande,
so entscheiden das Verwaltungsgericht und in der Berufungsinstanz der Verwaltungsgerichtshof
als Schiedsgerichte. |