2020-1-1-I Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 796
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 49
Ausschluß wegen persönlicher
Beteiligung
(1) 1 Ein
Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluß
ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem Verwandten oder Verschwägerten
bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen
natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil
bringen kann. 2 Gleiches
gilt, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten
abgegeben hat.
(2) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
für Wahlen,
- 2.
für Beschlüsse, mit denen der Gemeinderat eine Person zum Mitglied
eines Ausschusses bestellt oder sie zur Wahrnehmung von Interessen der Gemeinde in
eine andere Einrichtung entsendet, dafür vorschlägt oder daraus abberuft.
(3) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet
der Gemeinderat ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten.
(4) Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung
ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge,
wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. |