2020-1-1-I Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 796
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 48
Teilnahmepflicht; Ordnungsgeld
gegen Säumige
(1) 1 Die
Gemeinderatsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen
und die ihnen zugewiesenen Geschäfte zu übernehmen. 2 Kein Mitglied darf sich der Stimme enthalten.
(2) Gegen Mitglieder, die sich diesen Verpflichtungen ohne
genügende Entschuldigung entziehen, kann der Gemeinderat Ordnungsgeld bis zu
zweihundertfünfzig Euro im Einzelfall verhängen.
(3) Entzieht sich ein ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied
nach zwei wegen Versäumnis erkannten Ordnungsgeldern innerhalb von sechs Monaten
weiterhin seiner Pflicht, an den Gemeinderatssitzungen teilzunehmen, so kann der
Gemeinderat den Verlust des Amts aussprechen. |