2020-1-1-I Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 796
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 4
Wappen und Fahnen; Dienstsiegel
(1) 1 Die
Gemeinden können ihre geschichtlichen Wappen und Fahnen führen. 2 Sie sind verpflichtet,
sich bei der Änderung bestehender und der Annahme neuer Wappen und Fahnen von
der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns beraten zu lassen und, soweit
sie deren Stellungnahme nicht folgen wollen, den Entwurf der Rechtsaufsichtsbehörde
vorzulegen.
(2) 1 Gemeinden
mit eigenem Wappen führen dieses in ihrem Dienstsiegel. 2 Die übrigen Gemeinden führen
in ihrem Dienstsiegel das kleine Staatswappen.
(3) Von Dritten dürfen Wappen und Fahnen der Gemeinde
nur mit deren Genehmigung verwendet werden. |