2020-1-1-I Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 796
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 39
Stellvertretung; Übertragung
von Befugnissen
(1) 1 Die
weiteren Bürgermeister vertreten den ersten Bürgermeister im Fall seiner
Verhinderung in ihrer Reihenfolge. 2 Die
weiteren Stellvertreter bestimmt der Gemeinderat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder,
die Deutsche im Sinn des Art. 116
Abs. 1
des Grundgesetzes
sind.
(2) Der erste Bürgermeister kann im Rahmen der Geschäftsverteilung
(Art. 46) einzelne seiner Befugnisse
den weiteren Bürgermeistern, nach deren Anhörung auch einem Gemeinderatsmitglied
und in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung einem Gemeindebediensteten übertragen;
eine darüber hinausgehende Übertragung auf einen Bediensteten bedarf zusätzlich
der Zustimmung des Gemeinderats. |