2020-1-1-I Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 796
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 3
Städte und Märkte
(1) Städte und Märkte heißen die Gemeinden,
die diese Bezeichnung nach bisherigem Recht führen oder denen sie durch das
Staatsministerium des Innern neu verliehen wird.
(2) Die Bezeichnung Stadt oder Markt darf nur an Gemeinden
verliehen werden, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und wirtschaftlichen Verhältnissen
der Bezeichnung entsprechen.
(3) Die Stadt München führt die Bezeichnung Landeshauptstadt. |