2020-1-1-I Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 796
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 20a
Entschädigung
(1) 1 Ehrenamtlich
tätige Personen haben Anspruch auf angemessene Entschädigung. 2 Das Nähere wird durch Satzung bestimmt.
3 Auf
die Entschädigung kann nicht verzichtet werden. 4 Der Anspruch ist nicht übertragbar.
(2) Ehrenamtlich tätige Personen erhalten ferner
für die nach Maßgabe näherer Bestimmung in der Satzung zur Wahrnehmung
des Ehrenamts notwendige Teilnahme an Sitzungen, Besprechungen oder anderen Veranstaltungen
folgende Ersatzleistungen:
- 1.
Arbeitnehmern wird der ihnen entstandene nachgewiesene
Verdienstausfall ersetzt.
- 2.
1 Selbständig
Tätige können für die ihnen entstehende Zeitversäumnis eine Verdienstausfallentschädigung
erhalten. 2 Die
Entschädigung wird auf der Grundlage eines satzungsmäßig festgelegten
Pauschalsatzes gewährt. 3 Wegezeiten
können in angemessenem Umfang berücksichtigt werden.
- 3.
1 Personen,
die keine Ersatzansprüche nach Nummern 1 und 2 haben, denen aber im beruflichen
oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das
Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen
werden kann, können eine Entschädigung erhalten. 2 Die Entschädigung wird auf der Grundlage
eines satzungsmäßig festgelegten Pauschalsatzes gewährt. 3 Der
Pauschalsatz darf nicht höher sein als der Pauschalsatz nach Nummer 2. 4 Wegezeiten
können in angemessenem Umfang berücksichtigt werden.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für den ersten Bürgermeister
und für die berufsmäßigen weiteren Bürgermeister.
(4) 1 Vergütungen
für Tätigkeiten, die ehrenamtlich tätige Personen kraft Amts oder
auf Vorschlag oder Veranlassung der Gemeinde in einem Aufsichtsrat, Vorstand oder
sonstigen Organ oder Gremium eines privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich
organisierten Unternehmens wahrnehmen, sind an die Gemeinde abzuführen, soweit
sie insgesamt einen Betrag von 4908 Euro im Kalenderjahr übersteigen.2 Von der Gemeinde
veranlasst sind auch Tätigkeiten, die von einem Unternehmen, an dem sie unmittelbar
oder mittelbar ganz oder mehrheitlich beteiligt ist, einer ehrenamtlich tätigen
Person übertragen werden. 3 Der
Betrag verdoppelt sich für Vorsitzende des Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren
Organs der in Satz 1 genannten Unternehmen und erhöht sich für deren Stellvertreter
um 50 v.H. 4 Bei
der Festsetzung des abzuführenden Betrags sind von den Vergütungen Aufwendungen
abzusetzen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit nachweislich entstanden sind.
5 Die
Ablieferungsregelungen nach dem beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrecht finden
keine Anwendung. |