2020-1-1-I Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 796
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 2
Name
(1) Die Gemeinden haben ein Recht auf ihren geschichtlichen
Namen.
(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann nach Anhörung
des Gemeinderats und der beteiligten Gemeindebürger
- 1.
wegen eines öffentlichen Bedürfnisses den Namen
einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils ändern oder den Namen eines Gemeindeteils
aufheben;
- 2.
einem bewohnten Gemeindeteil einen Namen geben.
(3) 1 Wird
eine Gemeinde oder werden Gemeindeteile als Heilbad, Kneippheilbad oder Schrothheilbad
nach Art. 7
Abs. 1 und 5
des Kommunalabgabengesetzes
anerkannt, spricht die Anerkennungsbehörde auf Antrag der Gemeinde aus, daß
die Bezeichnung Bad Bestandteil des Namens der Gemeinde oder eines Gemeindeteils
wird. 2 Wird
die Anerkennung aufgehoben, entfällt der Namensbestandteil Bad. 3 Wegen eines dringenden öffentlichen
Bedürfnisses kann die Anerkennungsbehörde abweichend vom Antrag nach Satz
1 oder von Satz 2 entscheiden.
(4) Die Entscheidungen und die Änderungen nach den
Absätzen 2 und 3 sind im Staatsanzeiger bekanntzumachen. |