2020-1-1-I Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 796
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 19
Ehrenamtliche Tätigkeit
(1) 1 Die
Gemeindebürger sind zur Übernahme gemeindlicher Ehrenämter verpflichtet.
2 Sie
können nur aus wichtigem Grund die Übernahme von Ehrenämtern ablehnen
oder ein Ehrenamt niederlegen. 3 Als
wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Verpflichtete die Tätigkeit
nicht ordnungsgemäß ausüben kann. 4 Wer ohne wichtigen Grund die Übernahme
eines Ehrenamts ablehnt oder ein Ehrenamt niederlegt, kann mit Ordnungsgeld bis zu
fünfhundert Euro belegt werden.
(2) 1 Ehrenamtlich
tätige Personen können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2 Ein
solcher liegt auch dann vor, wenn die ehrenamtlich tätige Person ihre Pflichten
gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat.
(3) Die besonderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. |