2020-1-1-I Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 796
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 18b
Bürgerantrag
(1) 1 Die
Gemeindebürger können beantragen, dass das zuständige Gemeindeorgan
eine gemeindliche Angelegenheit behandelt (Bürgerantrag). 2 Ein Bürgerantrag darf nicht Angelegenheiten
zum Gegenstand haben, für die innerhalb eines Jahres vor Antragseinreichung
bereits ein Bürgerantrag gestellt worden ist.
(2) 1 Der
Bürgerantrag muss bei der Gemeinde eingereicht werden, eine Begründung
enthalten und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden
zu vertreten. 2 Für
den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftenlisten
zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden.
(3) 1 Der
Bürgerantrag muss von mindestens 1 v.H. der Gemeindeeinwohner unterschrieben
sein. 2 Unterschriftsberechtigt
sind die Gemeindebürger.
(4) Über die Zulässigkeit eines Bürgerantrags
entscheidet das für die Behandlung der Angelegenheit zuständige Gemeindeorgan
innerhalb eines Monats seit der Einreichung des Bürgerantrags.
(5) Ist die Zulässigkeit des Bürgerantrags festgestellt,
hat ihn das zuständige Gemeindeorgan innerhalb von drei Monaten zu behandeln.
(6) 1 In
Gemeinden, in denen Bezirksausschüsse gebildet sind, können in Angelegenheiten,
für die die Bezirksausschüsse zuständig sind, Bürgeranträge
gestellt werden. 2 Hierfür
gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass
- 1.
unterschriftsberechtigt nur ist, wer im Zuständigkeitsbereich
des Bezirksausschusses Gemeindebürger ist,
- 2.
sich die erforderliche Unterschriftenzahl nach der Einwohnerzahl des
Stadtbezirks berechnet,
- 3.
der Bezirksausschuss über die Zulässigkeit des Bürgerantrags
und über für zulässig erklärte Bürgeranträge entscheidet.
(7) Die Fristen nach den Absätzen 4 und 5 ruhen während
der gemäß Art. 32 Abs. 4
Satz 1
bestimmten Ferienzeit.
(8)
Art. 3a
des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
findet keine Anwendung. |