2020-1-1-I Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 796
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 18a
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
(1) Die Gemeindebürger können über Angelegenheiten
des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).
(2) Der Gemeinderat kann beschließen, daß
über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde ein Bürgerentscheid
stattfindet.
(3) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über
Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen, über
Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, über die Rechtsverhältnisse
der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten und
über die Haushaltssatzung.
(4) 1 Das
Bürgerbegehren muss bei der Gemeinde eingereicht werden und eine mit Ja oder
Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis
zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.
2 Für
den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftenlisten
zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden.
(5) 1 Das
Bürgerbegehren kann nur von Personen unterzeichnet werden, die am Tag der Einreichung
des Bürgerbegehrens Gemeindebürger sind. 2 Für die Feststellung der Zahl der
gültigen Unterschriften ist das von der Gemeinde zum Stand dieses Tages anzulegende
Bürgerverzeichnis maßgebend.
(6) Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden
bis zu 10.000
Einwohnern von mindestens 10 v.H.,
bis zu 20.000 Einwohnern
von mindestens 9 v.H.,
bis zu 30.000 Einwohnern
von mindestens 8 v.H.,
bis zu 50.000 Einwohnern
von mindestens 7 v.H.,
bis zu 100.000 Einwohnern
von mindestens 6 v.H.,
bis zu 500.000 Einwohnern
von mindestens 5 v.H.,
mit mehr als 500.000 Einwohnern
von mindestens 3 v.H.
der Gemeindebürger
unterschrieben sein.
(7) (aufgehoben)
(8) 1 Über
die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat unverzüglich,
spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens.
2 Gegen
die Entscheidung können die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens
ohne Vorverfahren Klage erheben.
(9) Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
festgestellt, darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren
entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem
Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu
diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden.
(10) 1 Der
Bürgerentscheid ist an einem Sonntag innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung
der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen; der Gemeinderat
kann die Frist im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens
um höchstens drei Monate verlängern. 2 Die Kosten des Bürgerentscheids trägt
die Gemeinde. 3 Stimmberechtigt
ist jeder Gemeindebürger. 4 Die
Möglichkeit der brieflichen Abstimmung ist zu gewährleisten.
(11) 1 Ist
in einem Stadtbezirk ein Bezirksausschuß gebildet worden, so kann über
Angelegenheiten, die diesem Bezirksausschuß zur Entscheidung übertragen
sind, auch innerhalb des Stadtbezirks ein Bürgerentscheid stattfinden. 2 Stimmberechtigt
ist jeder im Stadtbezirk wohnhafte Gemeindebürger. 3 Das Bürgerbegehren ist beim Bezirksausschuss
zur Weiterleitung an den Stadtrat einzureichen. 4 Die Vorschriften der Absätze 2 bis
16 finden entsprechend Anwendung.
(12) 1 Bei
einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinn entschieden, in dem
sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern
diese Mehrheit in Gemeinden
| bis zu
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50.000 Einwohnern mindestens 20 v.H.,
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bis zu
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100.000 Einwohnern mindestens 15 v.H.,
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mit mehr als
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100.000 Einwohnern mindestens 10 v.H.
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der Stimmberechtigten beträgt.
2 Bei
Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. 3 Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide
stattfinden, hat der Gemeinderat eine Stichfrage für den Fall zu beschließen,
dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht
zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (Stichentscheid). 4 Es gilt dann diejenige Entscheidung, für
die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausspricht.
5 Bei
Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit
der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.
(13) 1 Der
Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderats. 2 Der Bürgerentscheid
kann innerhalb eines Jahres nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert
werden, es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zugrunde liegende Sach-
oder Rechtslage wesentlich geändert hat.
(14) 1 Der
Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der
mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. 2 Für einen Beschluss nach Satz 1 gilt
die Bindungswirkung des Absatzes 13 Satz 2 entsprechend.
(15) 1 Die
im Gemeinderat und die von den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens
vertretenen Auffassungen zum Gegenstand des Bürgerentscheids dürfen in
Veröffentlichungen und Veranstaltungen der Gemeinde nur in gleichem Umfang dargestellt
werden. 2 Zur
Information der Bürgerinnen und Bürger werden von der Gemeinde den Beteiligten
die gleichen Möglichkeiten wie bei Gemeinderatswahlen eröffnet.
(16) Das Ergebnis des Bürgerentscheids ist in der
Gemeinde in der ortsüblichen Weise bekanntzumachen.
(17) 1 Die
Gemeinden können das Nähere durch Satzung regeln. 2 Das Recht auf freies Unterschriftensammeln
darf nicht eingeschränkt werden.
(18) Art.
3a
des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
findet keine Anwendung. |