2020-1-1-I Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 796
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 18
Mitberatungsrecht (Bürgerversammlung)
(1) 1 In
jeder Gemeinde hat der erste Bürgermeister mindestens einmal jährlich,
auf Verlangen des Gemeinderats auch öfter, eine Bürgerversammlung zur Erörterung
gemeindlicher Angelegenheiten einzuberufen. 2 In größeren Gemeinden sollen
Bürgerversammlungen auf Teile des Gemeindegebiets beschränkt werden.
(2) 1 Eine
Bürgerversammlung muß innerhalb von drei Monaten stattfinden, wenn das
von mindestens 5 v.H., in den Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern von mindestens
2,5 v.H. der Gemeindebürger unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt
wird; die Bürgerversammlung kann eine Ergänzung der Tagesordnung beschließen,
wenn es spätestens eine Woche vor der Bürgerversammlung bei der Gemeinde
schriftlich beantragt wird. 2 Die
Tagesordnung darf nur gemeindliche Angelegenheiten zum Gegenstand haben. 3 Die Sätze
1 und 2 gelten entsprechend für Gemeindeteile, die bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes noch selbständige Gemeinden waren, und in Städten mit mehr als
100000 Einwohnern für Stadtbezirke; die Tagesordnungspunkte sollen sich vor
allem auf den Gemeindeteil oder Stadtbezirk beziehen. 4 Die Einberufung einer Bürgerversammlung
nach den Sätzen 1 und 3 kann nur einmal jährlich beantragt werden.
(3) 1 Das
Wort können grundsätzlich nur Gemeindebürger erhalten. 2 Ausnahmen kann die Bürgerversammlung
beschließen; der Vorsitzende soll einem Vertreter der Aufsichtsbehörde
auf Verlangen das Wort erteilen. 3 Den
Vorsitz in der Versammlung führt der erste Bürgermeister oder ein von ihm
bestellter Vertreter.
(4) 1 Empfehlungen
der Bürgerversammlungen müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom
Gemeinderat behandelt werden. 2 Diese
Frist und die Frist nach Absatz 2 Satz 1 ruhen während der gemäß
Art. 32 Abs. 4 Satz 1
bestimmten Ferienzeit. |