2020-1-1-I Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 796
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 13
Weitere Folgen der Änderungen
(1) 1 Unbeschadet
des Art. 9 Abs. 2 Satz 3
der Bezirksordnung
und des Art. 9 Abs. 2 Satz 3
der Landkreisordnung
regelt im Fall des Art. 12 Abs. 1 Satz
1
die Regierung, im Übrigen die gemäß Art. 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3
zuständige Behörde die mit der Änderung zusammenhängenden weiteren
Rechts- und Verwaltungsfragen. 2 Sie
kann insbesondere eine Neuwahl oder Ergänzung der gemeindlichen Vertretungsorgane
für den Rest der Wahlzeit anordnen. 3 Beträgt
der Rest der Wahlzeit weniger als zwei Jahre, so kann die zuständige Behörde
bestimmen, daß die Wahlzeit der neu gewählten Vertretungsorgane erst mit
Ablauf der folgenden Wahlzeit endet.
(2) 1 Die
vermögensrechtlichen Verhältnisse werden durch Übereinkunft der beteiligten
Gemeinden geregelt. 2 Der
Übereinkunft kommt mit dem in ihr bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch
mit Rechtswirksamkeit der Änderung, unmittelbar rechtsbegründende Wirkung
zu. 3 Kommt
eine Übereinkunft nicht zustande, so entscheiden das Verwaltungsgericht und
in der Berufungsinstanz der Verwaltungsgerichtshof als Schiedsgerichte.
(3) Soweit der Aufenthalt Voraussetzung für Rechte
und Pflichten ist, gilt in den Fällen des Art. 11
der vor der Änderung liegende Aufenthalt im Änderungsgebiet als Aufenthalt
in der neuen Gemeinde. |