2020-1-1-I Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 796
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 12
Zuständige Behörde; Fortgeltung
des Ortsrechts
(1) 1 Die
in Art. 11
genannten Änderungen werden durch Gesetz vorgenommen, wenn dadurch eine Gemeinde
im Bestand geändert oder neu gebildet wird. 2 Die übrigen in Art. 11
genannten Änderungen werden durch Rechtsverordnung vorgenommen; diese erläßt
das Landratsamt, wenn nur Teile von Gemeindegebiet umgemeindet werden, die von nicht
mehr als 50 Einwohnern bewohnt werden, sonst die Regierung. 3 Die Regierung kann in der Rechtsverordnung,
für deren Erlaß sie zuständig ist, auch Teile von Gemeindegebieten,
die von nicht mehr als 50 Einwohnern bewohnt werden, umgemeinden, wenn die Umgemeindung
mit der anderen Änderung rechtlich oder sachlich zusammenhängt.
(2) 1 Wird
eine Gemeinde durch Ausgliederung aus einer bestehenden Gemeinde gebildet, gilt das
Ortsrecht in seinem bisherigen Geltungsbereich fort. 2 Bei Gebietsänderungen erstreckt sich
das Ortsrecht der aufnehmenden Gemeinde auf das aufgenommene Gebiet, wenn nicht in
der Vorschrift über die Gebietsänderung etwas Abweichendes bestimmt ist. |