2020-1-1-I Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 796
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 119
Erlaß des Widerspruchsbescheids
(§ 73
der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO)
Den Widerspruchsbescheid erläßt
- 1.
in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises die Rechtsaufsichtsbehörde,
die dabei auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränkt ist;
zuvor hat die Selbstverwaltungsbehörde nach §
72
VwGO
auch die Zweckmäßigkeit zu überprüfen,
- 2.
in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises die Fachaufsichtsbehörde;
ist Fachaufsichtsbehörde eine oberste Landesbehörde, so entscheidet die
Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat; Art. 109 Abs. 2 Satz 2
findet keine Anwendung.
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