2020-1-1-I Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 796
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 117
Genehmigungsbehörde
(1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Genehmigungen
erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 110).
(2) Gemeindliche Beschlüsse sowie Geschäfte
des bürgerlichen Rechts erlangen Rechtswirksamkeit erst mit der Erteilung der
nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigung.
(3) Die Anträge auf Erteilung der Genehmigungen sind
ohne schuldhafte Verzögerung zu verbescheiden. |