2020-1-1-I Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 796
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 11
Änderungen
(1) 1 Gemeindefreie
Gebiete oder Teile hiervon sind auf Antrag angrenzender Gemeinden in diese einzugliedern,
wenn nicht dringende Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen. 2 Beantragen
mehrere Gemeinden die Eingliederung, so richtet sich die Entscheidung darüber,
ob und in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben wird, nach Gründen des
öffentlichen Wohls. 3 Aus
den gleichen Gründen können Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2
auch von Amts wegen getroffen werden; dabei können auch neue Gemeinden gebildet
werden. 4 Falls
dringende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, können auf Antrag
oder von Amts wegen unbewohntes Gemeindegebiet oder Teile hiervon einem gemeindefreien
Gebiet angegliedert oder zu einem neuen gemeindefreien Gebiet erklärt werden.
5 Vor
der Änderung sind die beteiligten Gemeinden und Landkreise sowie die Eigentümer
der gemeindefreien Grundstücke im Änderungsgebiet zu hören. 6 Für die
Kreisbürger, die seit mindestens sechs Monaten im Änderungsgebiet ihren
Aufenthalt haben, kann eine geheime Abstimmung angeordnet werden.
(2) 1 Änderungen
im Bestand oder Gebiet von Gemeinden können unbeschadet des Absatzes 1 vorgenommen
werden,
- 1.
wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen
und die beteiligten Gemeinden einverstanden sind,
- 2.
gegen den Willen beteiligter Gemeinden, wenn dringende Gründe des
öffentlichen Wohls vorliegen.
2 Vor
Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 sind die beteiligten Gemeinden zu hören.
(3) Eine Gemeinde kann durch Ausgliederung aus einer bestehenden
Gemeinde gebildet werden, wenn
- 1.
Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen,
- 2.
die zu bildende Gemeinde mindestens 2000 Einwohner hat oder Mitgliedsgemeinde
einer Verwaltungsgemeinschaft wird und
- 3.
die bestehende Gemeinde mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder
des Gemeinderats zustimmt.
(4) Den Gemeindebürgern, deren gemeindliche Zugehörigkeit
wechselt, soll Gelegenheit gegeben werden, zu der Änderung, bei der Bildung
einer Gemeinde auch zu deren Namen, in geheimer Abstimmung Stellung zu nehmen. |