2020-1-1-I Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 796
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 10a
Gemeindefreie Gebiete
(1) Die keiner Gemeinde zugewiesenen Teile des Staatsgebiets
sind gemeindefreie (ausmärkische) Gebiete.
(2) 1 Die
Aufgaben, die aus Gründen des öffentlichen Wohls erfüllt werden müssen
und die in den kreisangehörigen Gemeinden zum eigenen Wirkungskreis gehören,
nimmt im gemeindefreien Gebiet der Grundstückseigentümer auf seine Kosten
wahr. 2 Gehören
die Grundstücke verschiedenen Eigentümern, so erfüllen diese die Aufgaben
gemeinsam und tragen die Kosten anteilig nach dem Verhältnis der Größe
der Fläche ihrer im gemeindefreien Gebiet gelegenen Grundstücke; forstwirtschaftlich
genutzte Flächen sind zu zwei Dritteln und minderwertige landwirtschaftliche
Nutzflächen (insbesondere Hutungen, Streuwiesen und Ödländereien)
zu einem Drittel anzurechnen. 3 Die
Grundstückseigentümer können die Verteilung der Aufgaben und die Kostentragung
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in anderer Weise vereinbaren, wenn dadurch
die Erfüllung der Aufgaben nicht gefährdet wird.
(3) 1 Wenn
es zur ordnungsmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 erforderlich
ist, kann die Aufsichtsbehörde den Eigentümer der größten anrechenbaren
Grundstücksfläche verpflichten, die Aufgaben im ganzen gemeindefreien Gebiet
zu erfüllen; die anderen Grundstückseigentümer haben sich an den notwendigen
Kosten, die hieraus entstehen, nach dem Verhältnis der anrechenbaren Größe
ihrer Grundstücksflächen zu beteiligen. 2 Werden die Kosten nicht innerhalb von drei
Monaten erstattet, so setzt die Aufsichtsbehörde die auf die einzelnen Grundstückseigentümer
entfallenden Erstattungsbeträge fest und zieht sie für den verpflichteten
Grundstückseigentümer wie Verwaltungskosten ein.
(4) 1 Bewirkt
die Kostenverteilung nach dem Verhältnis der anrechenbaren Größe
der Grundstücksflächen (Absatz 2 Satz 2) für einzelne Eigentümer
eine besondere Härte und kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 3 innerhalb
einer auf Antrag eines Beteiligten von der Aufsichtsbehörde zu setzenden Frist
von drei Monaten nicht zustande, so setzt die Aufsichtsbehörde die von den einzelnen
Grundstückseigentümern zu tragenden Kostenanteile fest. 2 Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
(5) 1 Die
hoheitlichen Befugnisse, die im Gemeindegebiet den kreisangehörigen Gemeinden
zustehen, übt im gemeindefreien Gebiet das Landratsamt als untere staatliche
Verwaltungsbehörde aus. 2 Es
erledigt ferner alle Aufgaben, die zum übertragenen Wirkungskreis einer Gemeinde
gehören.
(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht, soweit die
Erfüllung von Aufgaben des eigenen Wirkungskreises oder die Ausübung hoheitlicher
Befugnisse und die Wahrnehmung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises
im gemeindefreien Gebiet durch besondere Rechtsvorschriften anders geregelt sind.
(7) 1 Aufsichtsbehörde
über die gemeindefreien Gebiete für die Aufgaben nach den Absätzen
2 bis 4 ist das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde. 2 Für
die Aufsicht gelten die Art. 108,
109 Abs. 1
und Art. 111 bis 113
entsprechend.
(8) Die gemeindefreien Gebiete oder Teile hiervon werden
vom Landratsamt benannt. |