2020-1-1-I Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 796
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 102a
Konsolidierter Jahresabschluss
(1) 1 Mit
dem Jahresabschluss der Gemeinde sind die Jahresabschlüsse
- 1.
der außerhalb der allgemeinen Verwaltung geführten
Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit,
- 2.
der rechtlich selbstständigen Organisationseinheiten und Vermögensmassen
mit Nennkapital oder variablen Kapitalanteilen,
- 3.
der Zweckverbände und Verwaltungsgemeinschaften mit kaufmännischer
Rechnungslegung und der gemeinsamen Kommunalunternehmen und
- 4.
der von der Gemeinde verwalteten kommunalen Stiftungen mit kaufmännischem
Rechnungswesen
zu konsolidieren. 2 Das
gilt nicht für die Jahresabschlüsse der Sparkassen.
(2) 1 Aufgabenträger
nach Abs. 1 sind entsprechend den §§ 300
bis 309
des Handelsgesetzbuchs
zu konsolidieren (Vollkonsolidierung), wenn bei der Gemeinde die dem § 290
Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs
entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. 2 Andere Aufgabenträger als nach Satz
1 sind entsprechend den §§ 311
und 312
des Handelsgesetzbuchs
zu konsolidieren, es sei denn, sie sind für die Vermittlung eines den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
von untergeordneter Bedeutung. 3 Aufgabenträger
nach Abs. 1 Nr. 3 können auch entsprechend §
310
des Handelsgesetzbuchs
anteilsmäßig konsolidiert werden. 4 Für den Anteil an einem Zweckverband
oder einer Verwaltungsgemeinschaft ist der Umlageschlüssel maßgebend.
(3) Der konsolidierte Jahresabschluss ist durch eine
Kapitalflussrechnung zu ergänzen und durch einen Konsolidierungsbericht zu erläutern.
(4) Die Gemeinde hat bei den in Abs. 1 Satz 1 genannten
Aufgabenträgern, Organisationseinheiten und Vermögensmassen darauf hinzuwirken,
dass ihr das Recht eingeräumt wird, von diesen alle Informationen und Unterlagen
zu erhalten, die sie für die Konsolidierung der Jahresabschlüsse für
erforderlich hält. |