2020-1-1-I Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 796
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 102
Rechnungslegung, Jahresabschluss
(1) 1 Im
Jahresabschluss beziehungsweise in der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft
einschließlich des Stands des Vermögens und der Verbindlichkeiten zu Beginn
und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. 2 Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen
der doppelten kommunalen Buchführung besteht der Jahresabschluss aus der Ergebnisrechnung,
der Finanzrechnung, der Vermögensrechnung (Bilanz) und dem Anhang. 3 Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen
der Kameralistik besteht die Jahresrechnung aus dem kassenmäßigen Abschluss
und der Haushaltsrechnung. 4 Der
Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung ist durch einen Rechenschaftsbericht
zu erläutern.
(2) Der Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung
ist innerhalb von sechs Monaten, der konsolidierte Jahresabschluss (Art. 102a) innerhalb von zehn Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres
aufzustellen und sodann dem Gemeinderat vorzulegen.
(3) 1 Nach
Durchführung der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse
(Art. 103) und Aufklärung
etwaiger Unstimmigkeiten stellt der Gemeinderat alsbald, jedoch in der Regel bis
zum 30. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres den
Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest
und beschließt über die Entlastung. 2 Ist ein konsolidierter Jahresabschluss
aufzustellen (Art. 102a), tritt
an die Stelle des 30. Juni der 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten
Jahres. 3 Verweigert
der Gemeinderat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus,
hat er die dafür maßgebenden Gründe anzugeben.
(4) Die Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die
Berichte über die Prüfungen einsehen. |