2020-1-1-I Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 796
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 10
Gemeindegebiet und Bestandsgarantie
(1) 1 Jeder
Teil des Staatsgebiets ist grundsätzlich einer Gemeinde zugewiesen. 2 Die Gesamtheit
der zu einer Gemeinde gehörenden Grundstücke bildet das Gemeindegebiet.
(2) Die Gemeinden haben ein Recht auf Erhaltung ihres Bestands
und ihres Gebiets unbeschadet der Vorschrift des Art. 11
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