2021-1/2-1-I Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO) Vom 7. November 2006Fundstelle: GVBl 2006, S. 852
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO) vom 7. November 2006 (GVBl S. 852, BayRS 2021-1/2-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2007 (GVBl S. 544) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 99
Sicherung der Wahlunterlagen
(1) Die Wahlunterlagen sind so zu verwahren, dass sie gegen
Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
(2) 1 Auskünfte
aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen der für
ungültig erklärten Wahlscheine dürfen nur Behörden, Gerichten
und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilt werden, wenn sie für den
Empfänger im Zusammenhang mit der Abstimmung erforderlich sind. 2 Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei
Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen
Arbeiten vor.
(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für
den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über
Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden,
Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilen, wenn die Auskunft
zur Durchführung der Abstimmung oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder
zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist. |