2021-1/2-1-I Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO) Vom 7. November 2006Fundstelle: GVBl 2006, S. 852
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO) vom 7. November 2006 (GVBl S. 852, BayRS 2021-1/2-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2007 (GVBl S. 544) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 9
Beschlüsse des Wahlausschusses
und der Wahlvorstände
(1) Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Beisitzer beschlussfähig.
(2) Der Wahlvorstand (Briefwahlvorstand) ist beschlussfähig,
wenn der Wahlvorsteher (Briefwahlvorsteher) und der Schriftführer oder ihre
Stellvertretung sowie mindestens ein Beisitzer anwesend sind.
(3) Entscheidungen werden durch Beschluss getroffen, sofern
nicht der Wahlleiter, die Wahlvorsteher oder die Briefwahlvorsteher allein zuständig
sind. |