2021-1/2-1-I

Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen
(Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)

Vom 7. November 2006

Fundstelle: GVBl 2006, S. 852

Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO) vom 7. November 2006 (GVBl S. 852, BayRS 2021-1/2-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2007 (GVBl S. 544)

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 89

Übersendung der Wahlunterlagen

(1) 1 Der Wahlvorsteher übersendet bei Gemeindewahlen dem Wahlleiter, bei Landkreiswahlen der Gemeinde

1.
die Niederschrift,
2.
die Zähllisten für alle Wahlvorschläge und
3.
die beschlussmäßig behandelten Stimmzettel.

2 Wurde in der Gemeinde nur ein Stimmbezirk gebildet, übersendet der Wahlvorsteher zusätzlich

1.
die zurückgewiesenen Wahlbriefe mit Inhalt,
2.
die Wahlscheine, über die beschlossen wurde, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden, und
3.
die wegen fehlender Stimmberechtigung ausgesonderten Stimmzettel.

3 Wenn Landkreiswahlen mit Gemeindewahlen verbunden sind, werden die zurückgewiesenen Wahlbriefe und die Wahlscheine, über die beschlossen wurde, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden, der Niederschrift über eine Gemeindewahl beigefügt.

(2) 1 Der Briefwahlvorsteher übersendet bei Gemeindewahlen dem Wahlleiter, bei Landkreiswahlen der Gemeinde

1.
die Niederschrift,
2.
die Zähllisten für alle Wahlvorschläge,
3.
die zurückgewiesenen Wahlbriefe mit Inhalt,
4.
die Wahlscheine, über die beschlossen wurde, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden,
5.
die beschlussmäßig behandelten Stimmzettel und
6.
die wegen fehlender Stimmberechtigung ausgesonderten Stimmzettel.

2 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3 Hat der Briefwahlvorstand weniger als 50 Wahlbriefe zugelassen, übersendet der Briefwahlvorsteher nur die in Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4 genannten Unterlagen.

(3) Alle übrigen Wahlunterlagen und Ausstattungsgegenstände werden der Gemeinde übersandt.

(4) Bei Landkreiswahlen sorgt die Gemeinde dafür, dass die Unterlagen nach Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 vollständig sind, und übersendet sie anschließend dem Wahlleiter für die Landkreiswahlen.