2021-1/2-1-I Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO) Vom 7. November 2006Fundstelle: GVBl 2006, S. 852
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO) vom 7. November 2006 (GVBl S. 852, BayRS 2021-1/2-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2007 (GVBl S. 544) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 89
Übersendung der Wahlunterlagen
(1) 1 Der
Wahlvorsteher übersendet bei Gemeindewahlen dem Wahlleiter, bei Landkreiswahlen
der Gemeinde
- 1.
die Niederschrift,
- 2.
die Zähllisten für alle Wahlvorschläge und
- 3.
die beschlussmäßig behandelten Stimmzettel.
2 Wurde
in der Gemeinde nur ein Stimmbezirk gebildet, übersendet der Wahlvorsteher zusätzlich
- 1.
die zurückgewiesenen Wahlbriefe mit Inhalt,
- 2.
die Wahlscheine, über die beschlossen wurde, ohne dass die Wahlbriefe
zurückgewiesen wurden, und
- 3.
die wegen fehlender Stimmberechtigung ausgesonderten Stimmzettel.
3 Wenn
Landkreiswahlen mit Gemeindewahlen verbunden sind, werden die zurückgewiesenen
Wahlbriefe und die Wahlscheine, über die beschlossen wurde, ohne dass die Wahlbriefe
zurückgewiesen wurden, der Niederschrift über eine Gemeindewahl beigefügt.
(2) 1 Der
Briefwahlvorsteher übersendet bei Gemeindewahlen dem Wahlleiter, bei Landkreiswahlen
der Gemeinde
- 1.
die Niederschrift,
- 2.
die Zähllisten für alle Wahlvorschläge,
- 3.
die zurückgewiesenen Wahlbriefe mit Inhalt,
- 4.
die Wahlscheine, über die beschlossen wurde, ohne dass die Wahlbriefe
zurückgewiesen wurden,
- 5.
die beschlussmäßig behandelten Stimmzettel und
- 6.
die wegen fehlender Stimmberechtigung ausgesonderten Stimmzettel.
2 Abs.
1 Satz 3 gilt entsprechend. 3 Hat
der Briefwahlvorstand weniger als 50 Wahlbriefe zugelassen, übersendet der Briefwahlvorsteher
nur die in Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4 genannten Unterlagen.
(3) Alle übrigen Wahlunterlagen und Ausstattungsgegenstände
werden der Gemeinde übersandt.
(4) Bei Landkreiswahlen sorgt die Gemeinde dafür, dass
die Unterlagen nach Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 vollständig
sind, und übersendet sie anschließend dem Wahlleiter für die Landkreiswahlen. |