2021-1/2-1-I Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO) Vom 7. November 2006Fundstelle: GVBl 2006, S. 852
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO) vom 7. November 2006 (GVBl S. 852, BayRS 2021-1/2-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2007 (GVBl S. 544) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 79
Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
durch den Wahlvorstand
(1) 1 Der
Wahlvorstand ermittelt das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk in nachstehender
Reihenfolge:
- 1.
Stimmen für die Wahl des ersten Bürgermeisters,
- 2.
Stimmen für die Wahl des Landrats,
- 3.
Stimmen für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder,
- 4.
Stimmen für die Wahl der Kreisräte.
2 Der
Wahlvorsteher kann, wenn hinsichtlich der Richtigkeit der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
keine Bedenken bestehen, Arbeitsgruppen bilden, die bei der Auszählung der Stimmen
nach Wahlvorschlägen einzuteilen sind.
(2) 1 Das
Abstimmungsergebnis wird im Abstimmungsraum ermittelt. 2 Wird zur Auszählung der Stimmzettel
eine Datenverarbeitungsanlage eingesetzt, kann die Gemeinde bestimmen, dass der Wahlvorstand
das Abstimmungsergebnis in einem anderen Raum ermittelt und feststellt.
(3) 1 Mit
der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist unmittelbar nach Schluss der Abstimmung
zu beginnen. 2 Am
Wahlabend ist zumindest das Ergebnis der Bürgermeister- und der Landratswahl
zu ermitteln und festzustellen. 3 Kann
das gesamte Abstimmungsergebnis nicht für alle Wahlen am Wahlabend ermittelt
und festgestellt werden, ist der Zählvorgang am Tag nach der Wahl fortzusetzen.
(4) 1 Wird
das Abstimmungsergebnis nach dem Wahltag oder an einem anderen Ort ermittelt und
festgestellt, sind die Wahlunterlagen samt den Stimmzetteln bis dahin vom Wahlvorstand
in der verschlossenen Wahlurne zu belassen oder zu verpacken, zu versiegeln und unter
Verschluss zu verwahren. 2 Der
Wahlvorsteher hat in diesen Fällen Zeit und Ort der Ermittlung und der Feststellung
des Abstimmungsergebnisses bekannt zu geben und hierauf im Eingangsbereich des Abstimmungsraums
durch Anschlag unverzüglich hinzuweisen. 3 Werden diese Unterlagen an einen anderen
Ort gebracht, müssen sie von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlvorstands,
darunter dem Wahlvorsteher oder seiner Stellvertretung, begleitet werden. |