2021-1/2-1-I Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO) Vom 7. November 2006Fundstelle: GVBl 2006, S. 852
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO) vom 7. November 2006 (GVBl S. 852, BayRS 2021-1/2-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2007 (GVBl S. 544) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 7
Unparteilichkeit und Verschwiegenheit
(1) Die Gemeinde weist die Wahlvorsteher und die Briefwahlvorsteher
sowie ihre Stellvertretung vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur
unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die
ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.
(2) Der Wahlleiter, die Wahlvorsteher und die Briefwahlvorsteher
weisen die Beisitzer und die Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen
Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer
Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.
(3) Die Mitglieder der Wahlorgane dürfen während
ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen
sichtbar tragen. |