2021-1/2-1-I Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO) Vom 7. November 2006Fundstelle: GVBl 2006, S. 852
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO) vom 7. November 2006 (GVBl S. 852, BayRS 2021-1/2-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2007 (GVBl S. 544) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 69
Stimmabgabe durch Briefwahl
(1) 1 Bei
der Stimmabgabe durch Briefwahl kennzeichnet die stimmberechtigte Person persönlich
und unbeobachtet den Stimmzettel, legt ihn in den Wahlumschlag und verschließt
diesen. 2 Sie
unterschreibt die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt mit
Datumsangabe, steckt den verschlossenen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein
in den Wahlbriefumschlag und verschließt den Wahlbriefumschlag. 3 Sie sorgt dafür, dass der Wahlbrief
bei der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, bis zum Ablauf der Abstimmungszeit
eingeht. 4 Innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland sorgt die Gemeinde dafür, dass der stimmberechtigten
Person keine Portokosten entstehen. 5 Nach
Eingang des Wahlbriefs bei der Gemeinde darf er nicht mehr zurückgegeben werden.
(2) Soweit Stimmberechtigte einen Wahlschein, einen Stimmzettel
oder Briefwahlunterlagen verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht haben,
sind ihnen auf Verlangen diese Unterlagen neu auszuhändigen.
(3) Hat eine stimmberechtigte Person den Stimmzettel durch
eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, hat diese durch Unterzeichnen der Versicherung
an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß
dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet hat.
(4) 1 In
Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen,
Justizvollzugsanstalten und Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen,
dass die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet werden können. 2 Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen
geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Stimmberechtigten bekannt,
in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung
steht. 3 Die
Gemeinde weist die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tag vor dem
Wahltag auf diese Regelungen hin. |