2021-1/2-1-I Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO) Vom 7. November 2006Fundstelle: GVBl 2006, S. 852
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO) vom 7. November 2006 (GVBl S. 852, BayRS 2021-1/2-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2007 (GVBl S. 544) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 6
Tätigkeit der Wahlvorstände
und der Briefwahlvorstände
(1) 1 Die
Wahlvorstände treten rechtzeitig vor Beginn der Abstimmung im Abstimmungsraum
zusammen. 2 Die
Briefwahlvorstände treten in den von der Gemeinde zugewiesenen und geeignet
ausgestatteten Räumen zusammen. 3 Die
Wahlvorsteher und die Briefwahlvorsteher leiten die Tätigkeit der Wahlvorstände
und der Briefwahlvorstände und sorgen für die ordnungsgemäße
Durchführung der Wahl.
(2) 1 Während
der Abstimmung und bei der Zulassung oder der Zurückweisung der Wahlbriefe müssen
mindestens drei Mitglieder, darunter der Wahlvorsteher, der Briefwahlvorsteher und
der Schriftführer oder deren Stellvertretung, anwesend sein. 2 Bei der Ermittlung und der Feststellung
des Ergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstands oder des Briefwahlvorstands
anwesend sein. 3 Fehlende
Mitglieder sind namens der Gemeinde vom Wahlvorsteher oder vom Briefwahlvorsteher
durch Wahlberechtigte der Gemeinde zu ersetzen. |