2021-1/2-1-I

Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen
(Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)

Vom 7. November 2006

Fundstelle: GVBl 2006, S. 852

Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO) vom 7. November 2006 (GVBl S. 852, BayRS 2021-1/2-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2007 (GVBl S. 544)

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 6

Tätigkeit der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände

(1) 1 Die Wahlvorstände treten rechtzeitig vor Beginn der Abstimmung im Abstimmungsraum zusammen. 2 Die Briefwahlvorstände treten in den von der Gemeinde zugewiesenen und geeignet ausgestatteten Räumen zusammen. 3 Die Wahlvorsteher und die Briefwahlvorsteher leiten die Tätigkeit der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände und sorgen für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl.

(2) 1 Während der Abstimmung und bei der Zulassung oder der Zurückweisung der Wahlbriefe müssen mindestens drei Mitglieder, darunter der Wahlvorsteher, der Briefwahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Stellvertretung, anwesend sein. 2 Bei der Ermittlung und der Feststellung des Ergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstands oder des Briefwahlvorstands anwesend sein. 3 Fehlende Mitglieder sind namens der Gemeinde vom Wahlvorsteher oder vom Briefwahlvorsteher durch Wahlberechtigte der Gemeinde zu ersetzen.