2021-1/2-1-I Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO) Vom 7. November 2006Fundstelle: GVBl 2006, S. 852
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO) vom 7. November 2006 (GVBl S. 852, BayRS 2021-1/2-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2007 (GVBl S. 544) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 59
Eröffnung der Abstimmung
(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Abstimmung damit,
dass er die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Pflichten hinweist.
(2) 1 Liegt
ein Verzeichnis über nachträglich ausgestellte Wahlscheine vor, trägt
der Wahlvorsteher vor Beginn der Abstimmung im Wählerverzeichnis in der Spalte
für die Stimmabgabevermerke „Wahlschein“ oder „W“ ein.
2 Er berichtigt
dementsprechend die Abschlussbeurkundung des Wählerverzeichnisses in der vorgesehenen
Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. 3 Erhält der Wahlvorsteher später
die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen, verfährt er entsprechend.
(3) 1 Der
Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Abstimmung, dass die Wahlurnen leer
sind. 2 Der
Wahlvorsteher verschließt die Wahlurnen. 3 Sie dürfen bis zum Schluss der Abstimmung
nicht mehr geöffnet werden. |