2021-1/2-1-I

Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen
(Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)

Vom 7. November 2006

Fundstelle: GVBl 2006, S. 852

Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO) vom 7. November 2006 (GVBl S. 852, BayRS 2021-1/2-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2007 (GVBl S. 544)

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 59

Eröffnung der Abstimmung

(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Abstimmung damit, dass er die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Pflichten hinweist.

(2) 1 Liegt ein Verzeichnis über nachträglich ausgestellte Wahlscheine vor, trägt der Wahlvorsteher vor Beginn der Abstimmung im Wählerverzeichnis in der Spalte für die Stimmabgabevermerke „Wahlschein“ oder „W“ ein. 2 Er berichtigt dementsprechend die Abschlussbeurkundung des Wählerverzeichnisses in der vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. 3 Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen, verfährt er entsprechend.

(3) 1 Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Abstimmung, dass die Wahlurnen leer sind. 2 Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurnen. 3 Sie dürfen bis zum Schluss der Abstimmung nicht mehr geöffnet werden.