2021-1/2-1-I Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO) Vom 7. November 2006Fundstelle: GVBl 2006, S. 852
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO) vom 7. November 2006 (GVBl S. 852, BayRS 2021-1/2-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2007 (GVBl S. 544) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 5
Einberufung des Wahlausschusses,
der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände
(1) 1 Der
Wahlleiter bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen des Wahlausschusses. 2 Er lädt die Beisitzer unter Angabe
der Tagesordnung zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, dass der Ausschuss
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist.
3 Ort und
Zeit der Sitzungen des Wahlausschusses sind bekannt zu machen.
(2) 1 Die
Gemeinde teilt den Mitgliedern der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände
ihre Berufung rechtzeitig mit, beruft sie unter Angabe von Ort und Zeit ein und fordert
sie zum rechtzeitigen Erscheinen am Wahltag auf. 2 Werden Arbeitnehmer als Mitglieder der
Wahlvorstände oder der Briefwahlvorstände während ihrer Arbeitszeit
benötigt, übermittelt ihnen die Gemeinde gleichzeitig die nach Art. 53
Abs. 1
GLKrWG
für die Freistellung von der Arbeitsleistung notwendige Bescheinigung; diese
soll einen Hinweis auf den Erstattungsanspruch der privaten Arbeitgeber und die Frist
für die Antragstellung enthalten. |