2021-1/2-1-I

Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen
(Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)

Vom 7. November 2006

Fundstelle: GVBl 2006, S. 852

Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO) vom 7. November 2006 (GVBl S. 852, BayRS 2021-1/2-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2007 (GVBl S. 544)

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 5

Einberufung des Wahlausschusses,
der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände

(1) 1 Der Wahlleiter bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen des Wahlausschusses. 2 Er lädt die Beisitzer unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist. 3 Ort und Zeit der Sitzungen des Wahlausschusses sind bekannt zu machen.

(2) 1 Die Gemeinde teilt den Mitgliedern der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände ihre Berufung rechtzeitig mit, beruft sie unter Angabe von Ort und Zeit ein und fordert sie zum rechtzeitigen Erscheinen am Wahltag auf. 2 Werden Arbeitnehmer als Mitglieder der Wahlvorstände oder der Briefwahlvorstände während ihrer Arbeitszeit benötigt, übermittelt ihnen die Gemeinde gleichzeitig die nach Art. 53 Abs. 1 GLKrWG für die Freistellung von der Arbeitsleistung notwendige Bescheinigung; diese soll einen Hinweis auf den Erstattungsanspruch der privaten Arbeitgeber und die Frist für die Antragstellung enthalten.