2021-1/2-1-I Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO) Vom 7. November 2006Fundstelle: GVBl 2006, S. 852
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO) vom 7. November 2006 (GVBl S. 852, BayRS 2021-1/2-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2007 (GVBl S. 544) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 4
Beweglicher Wahlvorstand
1 Für
die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen
und in Klöstern soll die Gemeinde bewegliche Wahlvorstände bilden. 2 Der bewegliche
Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Stimmbezirks oder
seiner Stellvertretung und zwei Beisitzern des Wahlvorstands. 3 Die Gemeinde kann auch den beweglichen
Wahlvorstand eines anderen Stimmbezirks des Wahlkreises mit der Entgegennahme der
Stimmzettel beauftragen. |