2021-1/2-1-I Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO) Vom 7. November 2006Fundstelle: GVBl 2006, S. 852
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO) vom 7. November 2006 (GVBl S. 852, BayRS 2021-1/2-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2007 (GVBl S. 544) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 39
Grundsätze für die Aufstellung
der Wahlvorschläge
(1) Die Aufstellung der Wahlvorschläge hat nach demokratischen
Grundsätzen zu erfolgen.
(2) Dieselbe Person kann sich gleichzeitig für die Wahl
zum ersten Bürgermeister, zum ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglied, zum Landrat
und zum Kreisrat bewerben.
(3) 1 Gemeinsame
Wahlvorschläge mehrerer Wahlvorschlagsträger sind in einer gemeinsamen
Versammlung aufzustellen. 2 Die
Einzelheiten vereinbaren die Wahlvorschlagsträger.
(4) 1 Die
Einberufung der Aufstellungsversammlung muss geeignet sein, alle Teilnahmeberechtigten
davon zu unterrichten, dass sich bewerbende Personen aufgestellt werden sollen. 2 Die Teilnahmeberechtigten
sind schriftlich durch öffentliche Ankündigung oder einzeln zur Aufstellungsversammlung
zu laden; die Ladung muss spätestens am dritten Tag vor dem Tag der Aufstellungsversammlung
veröffentlicht oder zugegangen sein. 3 Das
Nähere über die Einberufung und die Beschlussfähigkeit legen die Parteien
und die Wählergruppen fest; sie können eine von Satz 2 abweichende Festlegung
treffen. 4 Verstöße
gegen derartige Festlegungen sind wahlrechtlich unbeachtlich, wenn mindestens die
in Satz 2 geregelten Anforderungen eingehalten werden.
(5) Wird der Wahlvorschlag durch eine Delegiertenversammlung
aufgestellt, kann die Minderheit der Delegierten aus nichtgewählten (so genannten
geborenen) Versammlungsmitgliedern bestehen. |