2021-1/2-1-I

Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen
(Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)

Vom 7. November 2006

Fundstelle: GVBl 2006, S. 852

Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO) vom 7. November 2006 (GVBl S. 852, BayRS 2021-1/2-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2007 (GVBl S. 544)

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§ 39

Grundsätze für die Aufstellung
der Wahlvorschläge

(1) Die Aufstellung der Wahlvorschläge hat nach demokratischen Grundsätzen zu erfolgen.

(2) Dieselbe Person kann sich gleichzeitig für die Wahl zum ersten Bürgermeister, zum ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglied, zum Landrat und zum Kreisrat bewerben.

(3) 1 Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Wahlvorschlagsträger sind in einer gemeinsamen Versammlung aufzustellen. 2 Die Einzelheiten vereinbaren die Wahlvorschlagsträger.

(4) 1 Die Einberufung der Aufstellungsversammlung muss geeignet sein, alle Teilnahmeberechtigten davon zu unterrichten, dass sich bewerbende Personen aufgestellt werden sollen. 2 Die Teilnahmeberechtigten sind schriftlich durch öffentliche Ankündigung oder einzeln zur Aufstellungsversammlung zu laden; die Ladung muss spätestens am dritten Tag vor dem Tag der Aufstellungsversammlung veröffentlicht oder zugegangen sein. 3 Das Nähere über die Einberufung und die Beschlussfähigkeit legen die Parteien und die Wählergruppen fest; sie können eine von Satz 2 abweichende Festlegung treffen. 4 Verstöße gegen derartige Festlegungen sind wahlrechtlich unbeachtlich, wenn mindestens die in Satz 2 geregelten Anforderungen eingehalten werden.

(5) Wird der Wahlvorschlag durch eine Delegiertenversammlung aufgestellt, kann die Minderheit der Delegierten aus nichtgewählten (so genannten geborenen) Versammlungsmitgliedern bestehen.