2021-1/2-1-I Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO) Vom 7. November 2006Fundstelle: GVBl 2006, S. 852
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO) vom 7. November 2006 (GVBl S. 852, BayRS 2021-1/2-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2007 (GVBl S. 544) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 3
Bildung der Wahlvorstände
und der Briefwahlvorstände
(1) 1 Die
Gemeinde bildet auch bei Landkreiswahlen für jeden Stimmbezirk einen Wahlvorstand.
2 Bei mehreren
Stimmbezirken bildet sie mindestens einen Briefwahlvorstand.
(2) 1 Die
Gemeinde beruft die Mitglieder der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände
möglichst aus dem Kreis der Wahlberechtigten des betreffenden Stimmbezirks;
dabei sollen die Vorschläge der Parteien und der Wählergruppen berücksichtigt
werden. 2 Satz
1 gilt nicht, soweit Gemeindebedienstete berufen werden; diese müssen nicht
im Wahlkreis wahlberechtigt sein.
(3) Die Gemeinde hat die Mitglieder der Wahlvorstände
und der Briefwahlvorstände rechtzeitig vor dem Wahltag so über ihre Aufgaben
zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Abstimmung, der Zulassung
oder der Zurückweisung der Wahlbriefe sowie der Ermittlung und der Feststellung
des Stimmergebnisses gesichert ist. |