2021-1/2-1-I Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO) Vom 7. November 2006Fundstelle: GVBl 2006, S. 852
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO) vom 7. November 2006 (GVBl S. 852, BayRS 2021-1/2-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2007 (GVBl S. 544) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 2
Wahlehrenamt
Die Übernahme eines Wahlehrenamts können ablehnen
- 1.
Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
- 2.
Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags
oder eines Landtags,
- 3.
Wahlberechtigte, die am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- 4.
Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen die Fürsorge
für ihre Familie die Ausübung des Amts in besonderer Weise erschwert,
- 5.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen
Gründen oder durch Krankheit oder Gebrechen oder aus einem sonstigen wichtigen
Grund gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.
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