2021-1/2-1-I Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO) Vom 7. November 2006Fundstelle: GVBl 2006, S. 852
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO) vom 7. November 2006 (GVBl S. 852, BayRS 2021-1/2-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2007 (GVBl S. 544) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 19
Beschwerden gegen die Wählerverzeichnisse
(1) Soweit die in der Beschwerde behaupteten Tatsachen nicht
offenkundig sind, hat die sich beschwerende Person nötigenfalls die erforderlichen
Beweismittel beizubringen.
(2) Will die Gemeinde einer Beschwerde gegen die Eintragung
einer anderen Person stattgeben, hat sie dieser vor der Entscheidung Gelegenheit
zur Äußerung zu geben.
(3) 1 Die
Gemeinde hat ihre Entscheidung, mit der sie der Beschwerde stattgibt, der sich beschwerenden
Person und der betroffenen Person spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag
zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. 2 Einer auf Eintragung gerichteten Beschwerde
gibt die Gemeinde in der Weise statt, dass sie der wahlberechtigten Person nach Berichtigung
des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt.
(4) 1 Gegen
eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung steht der betroffenen Person die Beschwerde
zur Rechtsaufsichtsbehörde zu. 2 Die
Beschwerde ist binnen zwei Tagen nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich
oder zur Niederschrift bei der Gemeinde einzulegen; Abs. 1 gilt entsprechend. 3 Die Gemeinde
legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde
vor.
(5) 1 Abs.
2 gilt entsprechend für die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde. 2 Die Rechtsaufsichtsbehörde
hat ihre Beschwerdeentscheidung den Beteiligten zuzustellen und auf den zulässigen
Rechtsbehelf hinzuweisen. 3 Die
Entscheidung ist außerdem der Gemeinde bekannt zu geben. |