2021-1/2-1-I Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO) Vom 7. November 2006Fundstelle: GVBl 2006, S. 852
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO) vom 7. November 2006 (GVBl S. 852, BayRS 2021-1/2-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2007 (GVBl S. 544) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 10
Niederschriften
(1) 1 Über
die Verhandlungen der Wahlorgane fertigen die Schriftführer eine gesonderte
Niederschrift für jede Wahl. 2 Übernimmt
der Wahlvorstand die Geschäfte des Briefwahlvorstands, fertigt er nur eine Niederschrift
für die Urnen- und die Briefwahl.
(2) Die Beschlüsse sind mit Ausnahme der Beschlüsse
über die Gültigkeit der Stimmzettel, der Wahlbriefe und der Wahlscheine
in die Niederschrift aufzunehmen; soweit sie nicht einstimmig gefasst werden, ist
das Stimmenverhältnis anzugeben.
(3) 1 Niederschriften
des Wahlausschusses sind vom Schriftführer und vom Wahlleiter, die Niederschriften
der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände von allen anwesenden Mitgliedern
zu unterzeichnen; bei Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage können sie in elektronischer
Form erstellt und ausgedruckt werden. 2 Verweigern
Mitglieder die Unterschrift, ist das unter Angabe des Grundes zu vermerken. |