215-3-1-I Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG)Fundstelle: BayRS III, S. 630
Bayerisches Feuerwehrgesetz - BayFwG - (BayRS 215-3-1-I), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 9
Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs-
und
Erstattungsansprüche von Feuerwehrdienstleistenden
(1) 1 Arbeitnehmern
dürfen aus dem Feuerwehrdienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie
in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwachsen. 2 Während des Feuerwehrdienstes, insbesondere
während der Teilnahme an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen, Sicherheitswachen
und am Bereitschaftsdienst und für einen angemessenen Zeitraum danach sind sie
zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet. 3 Ihre
Abwesenheit haben sie, wenn es die Dienstpflicht zuläßt, dem Arbeitgeber
rechtzeitig mitzuteilen. 4 Dieser
ist verpflichtet, ihnen für Zeiten im Sinn des Satzes 2 das Arbeitsentgelt einschließlich
aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, das sie ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst
erzielt hätten.
(2) Für Beamte und Richter gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Anderen Feuerwehrdienstleistenden haben die Gemeinden
den durch Zeiten im Sinn des Absatzes 1 Satz 2 entstandenen Verdienstausfall bis
zu einem durch Rechtsverordnung festzulegenden Höchstbetrag zu ersetzen.
(4) Volljährige Schüler und Studenten sind während
der Teilnahme an Einsätzen und für einen angemessenen Zeitraum danach von
der Teilnahme am Unterricht und an Ausbildungsveranstaltungen befreit.
(5) Die Gemeinden sind verpflichtet, Feuerwehrdienstleistenden
- 1.
notwendige Auslagen zu erstatten und sie bei Dienstleistungen
von mehr als vier Stunden kostenlos zu verpflegen,
- 2.
Sachschäden zu ersetzen, die in Ausübung des Dienstes ohne
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, soweit nicht Dritte Ersatz
leisten oder auf andere Weise von Dritten Ersatz erlangt werden kann.
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