215-3-1-I

Bayerisches Feuerwehrgesetz
(BayFwG)

Fundstelle: BayRS III, S. 630

Bayerisches Feuerwehrgesetz - BayFwG - (BayRS 215-3-1-I), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689)

Ausgabe im Zusammenhang

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Art. 26a

Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Art. 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 oder 4 einer vollziehbaren Anordnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder deren Durchführung stört oder
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 25 Satz 1 zuwiderhandelt.