215-3-1-I Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG)Fundstelle: BayRS III, S. 630
Bayerisches Feuerwehrgesetz - BayFwG - (BayRS 215-3-1-I), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 26a
Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt
werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Art.
24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 oder 4
einer vollziehbaren Anordnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig nachkommt oder deren Durchführung stört oder
- 2.
einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 25 Satz 1
zuwiderhandelt.
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