215-3-1-I Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG)Fundstelle: BayRS III, S. 630
Bayerisches Feuerwehrgesetz - BayFwG - (BayRS 215-3-1-I), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 2
Aufgaben der Landkreise
Die Landkreise haben als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis
in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für den Einsatz der gemeindlichen
Feuerwehren überörtlich erforderlichen Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen
zu beschaffen und zu unterhalten oder hierfür Zuschüsse zu gewähren. |